Aufgrund von gesetzlichen Vorgaben müssen Polystyrol-Schaumstoffplatten getrennt gesammelt werden. Bedeutend für die Trennung sind dabei die Art der Platten und das Jahr, in dem diese in Verkehr gebracht bzw. hergestellt wurden. Grundsätzlich sind alle EPS-Schaumstoffplatten und alle ab 2009 hergestellten XPS-Schaumstoffplatten nicht gefährlicher Abfall.

Ausnahme: Für Produkte österreichischer Hersteller gilt der Zeitraum ab 2004 für das Jahr der Herstellung  und vor 2015 in dem die Ware im Verkehr sein könnte.

 

Wichtiger Hinweis!

 

Um XPS-Abfälle als nicht gefährlichen Abfall bei uns entsorgen zu können sind bereits vor Anlieferung der Abfälle Bauseits zwingend folgende Nachweise zu erbringen.

  • Produktdatenblatt des Herstellers
  • Übereinstimmung des Produkts mit dem Produktdatenblatt auf Lieferschein oder Rechnung
  • Im Zweifelsfall oder nicht Erbringung der oben angeführten Nachweise eine chemische Analyse

Bei Abgabe von XPS-Abfällen (nicht gefährlich) ohne der dafür notwendigen Nachweise erfolgt die Annahme als gefährlicher Abfall.

Mit der am 30.09.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 2016/460 vom 30.03.2016 wird Styroporverwertung in Österreich neu geregelt. In Österreich müssen pastellfarbene, rosa oder auch blaue Platten (extrudiertes Polystyrol – XPS) grundsätzlich als gefährlicher Abfall entsorgt werden! Bis zum Jahr 2004 war es erlaubt mit FCKW/HFCKW/HFKW geschäumtes XPS und EPS herzustellen. Seit 2009 kann unter Berücksichtigung von Importen davon ausgegangen werden, dass die Dämmstoffplatten nicht FCKW-hältig sind – aber trotzdem HBCD (=Flammhemmmittel) enthalten sein kann. Mittlerweile sind die Produktionsabläufe der österreichischen Hersteller so umgestellt, dass ohne HBCD produziert wird und dies auch anhand von Zertifikaten bestätigt wird.

 

Nicht gefährlicher Abfall, aber Zerstörungsgebot:

 

EPS: Alle vor 22. Februar 2018 in Verkehr gebrachten EPS-Schaumstoffplatten gelten als nicht gefährlicher Abfall, unterliegen jedoch aufgrund der POP-Verordnung dem Zerstörungsgebot. Diese nicht gefährlichen Schaumstoffplatten dürfen in Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mitverbrannt werden. Ausnahme: Für Produkte österreichischer Hersteller gilt der Zeitraum vor 2015.

XPS: Alle ab 2009 hergestellten und vor 22. Februar 2018 in Verkehr gebrachten XPS-Schaumstoffplatten gelten als nicht gefährlicher Abfall, unterliegen jedoch aufgrund der POP-Verordnung dem Zerstörungsgebot. Diese nicht gefährlichen Schaumstoffplatten dürfen in Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle unter Einbringung sämtlicher dafür vorgesehen Nachweise mitverbrannt werden. Ausnahme: Für Produkte österreichischer Hersteller gilt der Zeitraum ab 2004 und vor 2015.XPS-Schaumstoffplatten, die vor 2009 hergestellt wurden, gelten als gefährlicher Abfall. Ausnahme: Für Produkte österreichischer Hersteller gilt der Zeitraum ab 2004 für das Jahr der Herstellung  und vor 2015 in dem die Ware im Verkehr sein könnte.

 

UNTERSCHIED BEI DER ENTSORGUNG

 

Merkmale von EPS:

 

EPS-Schaumstoffplatten bestehen üblicherweise aus weißen oder grauen „SchaumstoffKügelchen“. Der geläufigste Markenname ist Styropor.

 

Handhabung und Übernahmebedingungen:
– Sortenreine Trennung schon an der Anfallstelle (z.B. Baustelle)
– Mörtel, Putz, Netze oder sonst. Verunreinigungen sind zu entfernen
– Kleinstmengen dürfen in den Gewerbeabfall
– Großmengen (ganze Platten) gemischt im Gewerbeabfall sind nicht zulässig

 

UNTERSCHIED BEI DER ENTSORGUNG

 

Merkmale XPS:

 

XPS-Schaumstoffplatten bestehen aus einem homogenen Schaum (keine Kügelchen zu sehen).

 

Handhabung und Übernahmebedingungen:
– Sortenreine Trennung schon an der Anfallstelle (z.B. Baustelle)
– Mörtel, Putz, Netze oder sonst. Verunreinigungen sind zu entfernen
– Auch Kleinstmengen dürfen NICHT in den Gewerbeabfall

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